AGB

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Geburtshaus Langgöns (Hildmann&Spottog GbR) und der Leistungsempfängerin.

 

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geburtshaus Langgöns und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen des Geburtshaus Langgöns sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die  entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

(5) Doppelleistungen, die nicht von der Kasse getragen werden, müssen von der Leistungsempfängerin selbst getragen werden. 

Beispiel: Hat im Rahmen der aktuellen Schwangerschaft eine Basisdatenerhebung und/oder ein individuelles Vorgespräch bei einer Hebammen, die nicht im Geburtshaus tätig ist, stattgefunden, so können die im Geburtshaus tätigen Hebammen diese Leistungen nicht mehr direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Hieraus resultiert eine Private Rechnungsstellung. Die privat ausgestellte Rechnung kann bei Bedarf wiederum durch die Betreute selbst bei der Krankenkasse eingereicht werden mit der Bitte um Rückerstattung.   

 

4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

 (1) a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

Laboruntersuchungen
Massagen
Kurse
Rufbereitschaft der Hebammen zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche.

(1) b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung von 20 km hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
  • Inanspruchnahme eines 2. Vorgesprächs/Basisdatenerhebung 

(2) Die Hebamme/da Geburtshaus verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten mündlich zu informieren.

 

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen des Geburtshaus Langgöns die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. Sollten die Angaben der Kasse nicht stimmen oder nicht aktualisiert worden sein, somit  muss die Leistung von der Leistungsempfängerin selbst getragen werden.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen des Geburtshaus Langgöns nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der dem Geburtshaus Langgöns (GbR) vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.         

 

6. Inkrafttreten

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Anmeldung über die Seite: www.geburtshaus-hebamio.de  durch die Leistungsempfängerin in Kraft.

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

AGB zum Kurs:

 

1. Vereinbarung zur Teilnahme an einem Kurs im Geburtshaus Langgöns

Zwischen Hebammen der Einrichtung und der angemeldetetn Frau (im Folgenden Kursteilnehmerin genannt)


(1) Der Kurs umfasst maximal 7 Unterrichtsstunden à 120 Minuten. 

(2) Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf, neue Teilnehmer/innen können daher nicht in
einen laufenden Kurs aufgenommen werden.

(3) Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch
unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer nicht
teilgenommen hat.
Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebammen
nach § 134 a SGB V.

(4) Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu
verlegen.


Gesonderte Vereinbarung:
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, den der
jeweils andere Vertragspartner zu vertreten hat.